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Wir Satzung - Bürgerverein Dollern

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BürgerVerein Dollern

Bei uns ist jeder herzlich willkommen - sei es als Gast oder Vereinsmitglied.
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Wir Satzung

Satzung (Stand März 2011)

Inhalt
§ 1    Name und   Sitz
§ 2    Vereinszweck
§ 3    Mitgliedschaft – Eintritt - Austritt
§ 4    Arten der   Mitgliedschaft
§ 5    Mitgliedschaft in anderen Organisationen
§ 6    Rechte und   Pflichten der Mitglieder
§ 7    Beitrag
§ 8    Geschäftsjahr
§ 9    Organe
§ 10  Mitgliederversammlung (MV)
§ 11  Vorstand
§ 12  Wahlen des   Vorstandes
§ 13  Aufgaben des   Vorstandes
§ 14  Ausschüsse
§ 15  Kassenprüfer
§ 16  Satzungsänderungen
§ 17  Auflösung
§ 18  Vermögen bei   Auflösung
§ 19    Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Bürgerverein Dollern“, nachstehend   „BVD“ genannt und hat seinen Sitz in  Dollern.
Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt der   Verein den Namenszusatz  “eingetragener Verein“ in der   abgekürzten Form „e.V.“.
Der Verein wird in das Vereinsregister des zuständigen   Amtsgerichtsbezirkes eingetragen.

§ 2   Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige   Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der   Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der BVD bezweckt die Förderung:
a.   der Heimatpflege und Heimatkunde
b.   des Sports
c.   kultureller Betätigungen, die in erster Linie der   Freizeitgestaltung dienen.
d.   mildtätiger Aktionen
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
Planung, Unterstützung und Durchführung von:
a.   kulturellen Veranstaltungen wie z.B. Vorträge zur   Geschichte des Dorfes
b.   Organisation von Sport- und Freizeitturnieren
c.   Führungen und Vorstellung ortstypischer Einrichtungen   und ortsprägender historischer Entwicklungen
d.   Sammlung von Sach- und Geldspenden für mildtätige   Zwecke
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster   Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel und Anlagen dürfen nur ausschließlich und   unmittelbar zur Erfüllung der satzungsgemäßen gemeinnützigen   Zwecke des BVD Verwendung finden.
Der BVD darf keine anderen, als die vorstehend erwähnten Zwecke   verfolgen. Er darf auch keinen Gewinn anstreben. Die Mitglieder   erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der BVD darf   keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des BVD   fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen   begünstigen. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf   Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Jede parteipolitische oder  konfessionelle Betätigung des BVD   ist ausgeschlossen.

§ 3   Mitgliedschaft – Eintritt – Austritt

Mitglied des BVD kann jeder werden.
Aufnahmen in den BVD erfolgen nach schriftlicher Anmeldung durch   den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand ist berechtigt,   Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der   Entscheid des Vorstandes ist endgültig und bedarf keiner   Rechtfertigung und Erklärung.
Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Zahlung des 1.   Jahresbeitrages.
Der Austritt kann nur schriftlich erklärt werden zum jeweiligen   Ende des Kalenderjahres bis spätestens 30. September.
Die Mitgliedschaft kann auch durch ein Ausschlussverfahren des   Vorstandes aufgehoben werden. Falls der Vorstand ein Mitglied   ausschließt, hat er dies auf der MV des BVD zu begründen. Durch   Austritt oder Ausschluss wird auch die mittelbare Mitgliedschaft   in der unter § 5 genannten Vereinigungen beendet.
Nichtbeitragszahlung hat Ausschluss durch den Vorstand zur   Folge.
Meldungen zum Eintritt oder Austritt Minderjähriger bedürfen der   Zustimmung der Personensorgeberechtigten. Über die Zu- und   Abgänge des Mitgliederbestandes berichtet der Vorstand in der   MV.

§ 4   Arten der Mitgliedschaft

Der BVD hat folgende   Mitgliedsgruppen:
-      Einzelmitglieder
-      Familien (Ehepaare/Lebensgemeinschaften und Kinder   bis zum Alter von 21 Jahre)
-      Ehrenmitglieder
-      Firmenmitglieder / juristische Personen
Die Zugehörigkeit zu einer Mitgliedsgruppe richtet sich nach „§   6 Rechte und Pflichten“ dieser Satzung,  sowie den   Entscheidungen des Vorstandes nach Weisung durch die MV.
§ 5   Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Auf Beschluss der MV kann der BVD Mitglied von Vereinen und   Organisationen  werden, die berufen sind, die Kultur und   Heimatpflege zu fördern. Dadurch werden der BVD selbst und seine   Mitglieder verpflichtet, sich den Satzungen dieser Vereine und   Organisationen zu unterwerfen.
§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie die aus ihnen   gebildeten Organe des Vereins, werden durch diese Satzung sowie   durch die Satzungen der in § 5 genannten Vereinigungen   ausschließlich geregelt.
Den ordentlichen Mitgliedern  und den Ehrenmitgliedern des BVD,   mit Ausnahme der Mitglieder unter 18 Jahre, steht die Ausübung   des Stimmrechts in der MV zu. Sie haben ein Antragsrecht in der   MV sowie das Recht, Anträge zur Tagesordnung der MV zu stellen   (§ 10, Abs. 7).
Firmenmitglieder / juristische Personen üben ihr Stimmrecht   durch den Inhaber oder den vertretungsberechtigten   Bevollmächtigten aus.
Die Mitglieder des BVD sind insbesondere verpflichtet, die   Satzungen des BVD und der in § 5 genannten Vereinigung zu   befolgen, die Interessen des BVD zu wahren und die in der   Beitragssatzung festgelegten Beiträge zu entrichten.

§ 7   Beiträge

Der BVD erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen   Mitgliedern angemessene Beiträge und Umlagen, deren Höhe die MV   festlegt. Näheres regelt die durch die MV  erlassene   Beitragssatzung.

§ 8   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9   Organe

Der BVD wird verwaltet durch:
1.   die Mitgliederversammlung (MV) (§ 10)
2.   den Vorstand (§11)
3.   die Ausschüsse (§14)
4.   die Kassenprüfer (§15)

§   10 Mitgliederversammlung

Die MV wird mindestens alljährlich innerhalb der ersten 3 Monate   nach Ablauf des Geschäftsjahres mit mindestens 14tägiger Frist   unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Im   Falle der Dringlichkeit kann die Ladungsfrist bis auf 3 Tage   verkürzt werden. Die MV wird von einem Vorstandsmitglied   geleitet.
Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen des   Vereins einberufen.
Aus Kreisen der Mitglieder kann die Einberufung der MV durch   einen von mindestens 10% der  stimmberechtigten Mitgliedern   unterschriebenen Antrag  beantragt werden. Der Vorstand ist   verpflichtet, diesem Antrag innerhalb von drei Wochen zu   entsprechen, wenn die Dringlichkeit nicht eine kürzere Frist   empfiehlt.
Die Einberufung der MV erfolgt durch Aushang der Einladung im   Bürgerbüro Dollern, Am Buschteich 25, 21739 Dollern. Nicht   ortsansässige Mitgliedern erhalten die Einladung brieflich.
Als oberstes Organ des BVD behält sich die MV alle   grundsätzlichen Entscheidungen vor und fasst (außer in den   Fällen der §§ 16 und 17) ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.   Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des   Versammlungsleiters. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn 5   stimmberechtigte Mitglieder  dies fordern oder sie vom   Versammlungsleiter angeordnet wird.  Stimmberechtigt sind nur   anwesende Mitglieder. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
Eine satzungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die   Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Anträge zur MV sind spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstag   beim 1. Vorsitzenden/er schriftlich mit Begründung einzureichen.   Grundsätzlich soll nur über Gegenstände der Tagesordnung   verhandelt werden. Abweichend hiervon können in der Versammlung   auch dringende Anträge behandelt werden, wenn 1/3 der Anwesenden   stimmberechtigten Mitglieder und/oder der Vorstand dies   unterstützen.

Zu den wesentlichen Aufgaben der MV gehören:
-      Wahlen zum Vorstand
-      Abnahme der Rechnung für das abgelaufene   Geschäftsjahr
-      Entlastungserteilung für den Kassenwart und den   Gesamtvorstand
-      Wahl der Kassenprüfer
-      Beitragsfestsetzungen
-      Beschlussfassung über die im laufenden Jahr geplanten   Vereinsaktivitäten
-      Beschlussfassung über den Haushaltsplan des lfd.   Geschäftsjahres
-      gegebenenfalls Satzungsänderungen und   Auflösungsbeschluss

Über den Inhalt der MV und die dabei gefassten Beschlüsse ist   durch den Schriftführer Protokoll zu führen. Das Protokoll ist   der nächsten MV zur Genehmigung vorzulegen und vom   Schriftführer-/-in und dem/der Versammlungsleiter/in zu   unterschreiben.

§   11 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die folgenden Positionen mit   Ausnahme der Ausschussmitglieder. Sie werden dem Amtsgericht zur   Eintragung in das Vereinsregister gemeldet:

-   die/ der 1. Vorsitzende/-r
-   die/der    stellv. Vorsitzende/-r
-   der/die   Kassenwart/-in
-   der/die   Schriftführer/-in
-   den Ausschussmitgliedern

§   12 Wahlen des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der MV auf die Dauer   von vier Jahren gewählt durch einfache Stimmenmehrheit.  Die   Wahl hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, wenn dies von   mindestens 5 stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern verlangt,   oder vom Versammlungsleiter angeordnet wird.
Um eine gewisse Stetigkeit in der Verwaltung zu erreichen,   scheidet turnusgemäß alljährlich nur ein Vorstandsmitglied aus   und stellt sich zur Wiederwahl oder wird ersetzt. Das bedeutet,   dass  die/der 1. Vorsitzende/-r erstmalig  für ein Jahr gewählt   wird, die/der stellv. Vorsitzende/-r für 2 Jahre, der/die   Kassenwart/-in für 3 Jahre und der/die Schriftführer/-in für 4   Jahre.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird von   den Verbleibenden Vorstandsmitgliedern ein/e Ersatzmann/-frau   gewählt, der/die durch die nächste MV zu bestätigen, oder durch   Neuwahl endgültig zu ersetzen ist.

§   13 Aufgaben des Vorstandes

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch   jeweils zwei,  gemeinsam handelnde Vorstandsmitglieder mit   Ausnahme der Ausschussmitglieder.
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Beschlüsse der MV.   Er ordnet und überwacht die Arbeit der Ausschüsse (§ 14) und   berichtet der MV über die Vereinsaktivitäten.
Besondere Pflicht des Vorstandes gegenüber den   Vereinsmitgliedern ist der sachgemäße und sparsame Umgang mit   Mitteln des Vereins.

§   14 Ausschüsse

Für besondere Angelegenheiten, insbesondere Vereinsaktivitäten   zusammen mit anderen Organisationen / Vereinen kann die/der 1.   Vorsitzende im Einvernehmen mit den Vorstandsmitgliedern   Ausschüsse ernennen. Für die Dauer der Arbeit des Ausschusses   können alle oder einzelne Ausschussmitglieder vom Vorstand zu   Vorstandsmitgliedern ernannt werden (§11).
Zu Ausschussmitgliedern können auch Personen ernannt werden, die   kein Mitglied im BVD sind.

§   15 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer/-innen werden durch die MV gewählt. Jedes Jahr   ist ein/e Kassenprüfer/-in für zwei Jahre neu zu wählen.    Erstmalig wird ein Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt.   Kassenprüfer/-innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.   Wiederwahl nach zweijähriger Pause ist zulässig.
Die Kassenprüfer überwachen die ordnungsgemäße Rechnungsführung;   sie sind jederzeit zu Prüfungen berechtigt und zur einmaligen    Jahresprüfung mit schriftlicher Berichterstattung an die MV   verpflichtet. Gegebenenfalls ist der/dem 1. Vorsitzenden sofort   nach erfolgter Prüfung zu berichten, wie auch diese/r berechtigt   ist, bei den Prüfungen zugegen zu sein.

§   16 Satzungsänderungen

Abänderungen der Satzung können vom Vorstand oder von 10   stimmberechtigten Mitgliedern (gemeinsam) schriftlich unter   eingehender Begründung beantragt werden.  Ein solcher Antrag ist   auf die Tagesordnung der nächsten MV zu setzen und bei der   Einberufung im Einzelnen zu bezeichnen.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB müssen sich  mindestens ¾ von den   anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern für den Antrag   entscheiden, um  die Satzungsänderung wirksam werden zu lassen.

Satzungsänderungen sind außer dem Amtsgericht auch dem Finanzamt   mitzuteilen.

§   17 Auflösung

Der BVD kann seine Auflösung beschließen:

1.   wenn die Mitgliederzahl unter 10 herabsinkt
2.   durch Beschluss einer außerordentlichen MV

Der Antrag zur Auflösung muss seitens der Mitglieder bei der/dem   1. Vorsitzenden von mindestens 2/5 der stimmberechtigten   Mitglieder mit eingehender Begründung gestellt werden. Daraufhin   hat die/der 1. Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine   außer-ordentliche MV einzuberufen, in der als einziger   Tagesordnungspunkt der Auflösungsantrag zu verhandeln ist. In   dieser Versammlung müssen mindestens 4/5 aller   stimm-berechtigten Mitglieder anwesend sein und  mit einer   Mehrheit von 4/5 der Anwesenden für die Auflösung stimmen.
Ein so herbei geführter Auflösungsbeschluss ist in einer MV zu   bestätigen, die frühestens 14 Tage, spätestens 21 Tage danach   abzuhalten ist und in der mindest 80% den anwesenden   stimmberechtigten Mitglieder den in der vorangegangenen MV   gefassten Auflösungsbeschluss bestätigen müssen.

§   18 Vermögen bei Auflösung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des BVD oder bei Wegfall   seines bisherigen Zwecks bleibt das Vermögen als Gesamtheit   bestehen und ist der Gemeinde Dollern zu übertragen mit der   ausdrücklichen Auflage es ausschließlich für im § 2 dieser   Satzung genannten Zwecke zu verwenden. Die Verfügung der   Gemeinde Dollern über das ehemalige Vereinsvermögen endet ein   Jahr nach Wiederbegründung eines neuen Bürgervereins, dem das   Vermögen und alle sonstigen Rechte aus diesem  nach Genehmigung   der Satzung durch das Registergericht und durch das Finanzamt –   zu Eigentum mit der Einschränkung zu übertragen ist, dass das   Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf.
Eine Übertragung des Vereinsvermögens oder dessen Teile an die   Mitglieder ist auch im Falle der Auflösung des BVD    ausgeschlossen.

§   19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Dollern; Gerichtsstand ist Buxtehude
Dollern, den 10. April 2006
BürgerVerein Dollern e.V.

Ansprechpartner:
Jens und Bianka Lange
Kranichweg 9, 21739 Dollern
Telefon: 04163 91293
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